DB-Trial: Icomera vs. Telekom & Co. ?

VON Dr. Wolf SiegertZUM Freitag Letzte Bearbeitung: 12. Oktober 2016 um 10 Uhr 12 Minutenzum Post-Scriptum

 

Am Freitag, den 23. September 2016 gab es auf der Rückreise von Köln-Deutz nach Berlin-Hbf. im ICE 645 erstmals einen neuen Namen zu lesen: Icomera.

Diesen Aussagen zufolge [1] werden die Internet-Dienste in der 1. Klasse free-of-charge zur Verfügung gestellt. Und das, ohne dass dafür mehr preisgegeben werden muss, als die eigene IP-Adresse.

In Zukunft dagegen, also nach diesem Modell-Versuch, soll sich der "Kunde" offensichtlich mit seinem vollständigen Namen und seiner Mail-Adresse registrieren müssen.

Darüber, ob dies auf für Telekom-Kunden gilt, ist in diesem Text nichts zu erfahren. Auch nicht, ob die Hotspot-Dienste der Telekom in diesem neuen Dienst integriert sein werden. Und für die Fahrgäste in der zweiten Klasse ist nach diesen Aussagen noch offen, ob sie dafür werden bezahlen müssen, oder "nur" ihre persönlichen Daten preisgeben, bevor sie in den Genuss einer - ggf. ebenfalls kostenfreien - Nutzung kommen.

Noch ist also nicht aller Tage Abend. Und noch kann das Versprechen von Bahn-Chef-Grube dennoch Wirklichkeit werden, dass bis zum Ende des Jahres 2016 die W-LAN-Dienste in beiden Klassen free-of-charge im DB-Fernverkehr angeboten werden [2] .

Und so dauert es auch nicht lange, bis dass auch die Deutsche Telekom ihrerseits - mit dieser Publikation vom 6. Oktober 2016 - nachlegt: "Millioneninvestition für besseren Mobilfunkempfang"

P.S.

Immerhin waren am Abend des 23. September 2016 diejenigen Sitzplätze angezeigt die reserviert waren und jene, die nicht reserviert waren. Eben das war in den beiden vorangegangenen ICE-Reisen - von Berlin nach München und von München nach Köln - nicht der Fall.
In beiden Zügen war die persönliche Anfrage negativ beantwortet worden, ob denn zumindest das Zugpersonal eine Liste der vorreservierten Plätze vorhalten würde. In beiden Fällen war die Antwort: "Nein".
Das hatte zur Folge, dass auf beiden Strecken jeweils ein- oder sogar mehrmals der Platz geräumt werden musste, da er im Verlauf der Reise von anderen Personen reserviert und für sich in Anspruch genommen worden war.
Das ist besonders dann ärgerlich, wenn keine anderen freien Plätze mehr zur Verfügung stehen. Und die Idee, diesen Platz als das eigene "rollende Büro" nutzen zu können, war damit ebenfalls vollständig obsolet.

Anmerkungen

[1Hier die "Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für den Zugang zum Internet" zur Kenntnis.

§ 1 Allgemeines

1.1 Vertragspartner sind Icomera AB, Torsgatan 5B, SE-41104 Göteborg, Schweden (nachfolgend „Icomera“) und Zugreisende der Deutsche Bahn AG (nachfolgend „Kunde“).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung eines von Icomera zur Verfügung gestellten Internetzuganges für Kunden in ausgewählten Zügen der Deutsche Bahn AG. Die Nutzung des von Icomera zur Verfügung gestellten Internetzugangs erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, nachdem sie dem Kunden einmal zugegan­gen sind, auch für alle folgenden Nutzungen von durch Icomera zur Verfügung gestellten Internetzugängen, soweit nicht später neue Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen von Icomera kommuniziert werden.

§ 2 Leistungsbeschreibung

2.1 Icomera stellt dem Kunden in ausgewählten Zügen der Deutsche Bahn AG mithilfe von Funk-Technologie (Wirelss Local Area Network „WLAN“) im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten einen Zugang zum Internet zur Verfügung.

2.2 Eine Verpflichtung von Icomera, dem Kunden einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.

2.3 Ein ununterbrochen störungsfreier Zugang zum Internet durch Icomera kann nicht zugesichert werden. Es ist möglich, dass aufgrund von Umständen, die außerhalb Icomeras Verantwortung liegen, der Zugang zum Internet nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann.

2.4 Icomera wird versuchen dem Kunden eine bestmögliche Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsgeschwindigkeit wird unmittelbar von Faktoren beeinflusst, auf die Icomera keinen oder nur bedingt Einfluss hat (z.B. Auslastung, Anzahl der Nutzer etc.). Icomera kann dem Kunden daher keine konkrete Übertragungsgeschwindigkeit zusichern.

2.5 Icomera ist berechtigt den Zugang zum Internet über die von ihr zur Verfügung gestellte Technologie jederzeit ohne Angabe eines Grundes einzustellen, zu ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Ferner ist Icomera berechtigt, Kunden, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, den Zugang zum Internet über die von ihr zur Verfügung gestellte Technologie dauerhaft zu verweigern.

§ 3 Gebühren

3.1 Für Kunden mit einem gültigen Fahrschein der 1. Klasse stellt Icomera den Internetzugang kostenlos zur Verfügung.

3.2 Für alle weiteren Kunden behält sich Icomera vor, den Internetzugang ausschließlich gegen die Erhebung einer Gebühr zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Nutzung und Nutzungsvoraussetzungen

4.1 Der Zugang zum Internet mittels der von Icomera zur Verfügung gestellten Technologie setzt ein WLAN-fähiges, betriebsbereites Endgerät voraus. Ferner muss das Endgerät über ein geeignetes Betriebssystem sowie über einen geeigneten Internet-Browser verfügen und aktuelle Software-Treiber sowie ein entsprechendes IP-Netzwerkprotokoll ausweisen. Die Erfüllung dieser Nutzungsvoraussetzungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

4.2 Der Zugang zum Internet setzt eine vorherige Registrierung durch den Kunden voraus. Der Kunde ist berechtigt, mehrere Endgeräte für den Zugang zum Internet zu registrieren. Zur Registrierung muss der Kunde seinen vollständigen Namen und eine E-Mail Adresse angeben. Ohne Abschluss der vollständigen Registrierung kann dem Kunden kein Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt werden. Icomera ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen von dem Kunden eine erneute Registrierung zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet im Rahmen der Registrierung vollständige und wahrheitsgemäße Angabe zu machen. Sollte Icomera Kenntnis erlangen, dass der Kunde vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, ist Icomera berechtigt, den Kunden dauerhaft den Zugang zum Internet zu verwehren. Weitere Rechte und Ansprüche von Icomera bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Obliegenheiten und Pflichten des Kunden

5.1 Im Rahmen der Nutzung des von Icomera zur Verfügung gestellten Internetzugangs ist es dem Kunden ausdrücklich nicht gestattet, die Leistungen zum Betreiben eines Servers zu nutzen und/oder die Leistungen Dritten gegen Erhebung eines Entgeltes oder gegen Erlangung eines sonstigen Vorteiles anzubieten, zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zum Internet über die von Icomera angebotene Leistung vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Insbesondere obliegt es dem Kunden, die von ihm angemeldeten Endgeräte vor einem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, den von Icomera zur Verfügung gestellten Internetzugang ausschließlich unter Beachtung und Wahrung geltender Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen zu nutzen. Eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung ist dem Kunden ausdrücklich untersagt. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt

a) urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt anzubieten, zu speichern, zu streamen oder in anderer Art und Weise zu verwerten;

b) die Bestimmungen des Jungendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes zu missachten;

c) Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen;

d) pornographische Informationen und Inhalte im Sinne des § 184 StGB oder Informationen und Inhalte die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen zu verbreiten oder auf solche Informationen und Inhalte hinzuweisen;

e) sonstige Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten zu übermitteln oder auf solche Inhalte hinzuweisen;

f) unaufgefordert Informationen, insbesondere unerwünschte oder unverlangte Werbung unabhängig von der Art der Versendung, zu versenden („Spamming“);

g) rechtswidrig im Sinne des § 238 StGB zu anderen Personen Kontakt aufzunehmen („Stalking“);

h) unbefugt Informationen oder Daten abzurufen oder unbefugt in Datenverarbeitungssysteme- und Netze einzudringen.

5.4 Es obliegt ausschließlich dem Kunden,

a) die von ihm registrierten Endgeräte ausreichend vor Datenzugriffe Dritter zu sichern;

b) eine verschlüsselte Übertragung der vom Kunden übertragenden Daten sicherzustellen.

§ 6 Datenschutz und Datensicherheit

6.1 Dem Kunden ist bewusst, dass Icomera im Rahmen der von ihr angebotenen Leistungen keine Gewährleistung für eine Absicherung gegen rechtswidrige Zugriffe auf die Endgeräte und Daten des Kunden übernehmen kann. Es obliegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, die von ihm registrierten Endgeräte und Daten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.

6.2 Icomera verpflichtet sich zur Einhaltung geltender Bestimmungen zum Datenschutz und Telekommunikationsrecht.

§ 7 Inhalteverantwortung und Haftung des Kunden

7.1 Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für sämtliche Inhalte, die er über den von Icomera zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet überträgt, verbreitet oder auf welche er hinweist. Die Inhalte unterliegen keiner gesonderten Überprüfung durch Icomera.

7.2 Der Kunde stellt Icomera von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung seiner Pflichten und/oder Obliegenheiten beruhen, insbesondere solchen nach § 5 und § 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, frei. Der Kunde ist verpflichtet, mögliche Verstöße gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Haftung und Schadensersatz

8.1 Icomera haftet nur für Schäden, die durch Verletzung einer übernommenen Garantie entstanden sind, für Schäden aufgrund Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden die Icomera vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, für arglistig verschwiegene Mängel und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, unbeschränkt.

8.2 Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Pflichten, die wesentlich für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks sind, sog. Kardinalspflichten, ist die Haftung von Icomera der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Eine weitergehende Haftung von Icomera besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für Icomera bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern und soweit

es sich hierbei um mittelbare Schäden oder Folgeschäden handelt.

§ 9 Kontakte und Ansprechpartner

9.1 Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn.

9.2 Bei sämtlichen Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz, zu Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsbegehren steht dem Kunden der Datenschutzbeauftrage von Icomera (terms-conditions.db@icomera.com) zur Verfügung. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu weiteren Policies von Icomera finden Sie unter www.icomera.com/policies.

§ 10 Abschließende Bedingungen

8.1 Icomera ist als Anbieter von gewerblich öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gemäß § 6 TKG gemeldet.

8.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.

8.3 Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk­sam, so werden die übrigen Bestim­mungen hierdurch nicht berührt. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung werden Icomera und der Kunde eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden unwirksamen Bestimmung soweit gesetzlich zulässig am nächsten kommt. Soweit dies nicht möglich ist, findet für die unwirksame Bestimmung die gesetzliche Bestimmung Anwendung.

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[2Dazu gibt es - hier als Nachtrag eingeblendet - diesen "Spontan-Bericht" von Marcus Werner in der WirtschaftsWoche vom 12. Oktober 2016: Vorab-Test des neuen WLAN im ICE: „Bin ich schon drin?“.


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