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VON Dr. Wolf SiegertZUM Donnerstag Letzte Bearbeitung: 4. Juli 2004 um 12 Uhr 25 Minuten

 

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Juni 2004über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes fürBetrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personalder Europäischen Zentralbank(EZB/2004/11)

DER EZB-RAT

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [1] insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,insbesondere auf Artikel 12.3 und 36.1,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 fünfterGedankenstrich der Satzung,

nach Stellungnahme der Personalvertretung der EZB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (nachfolgend als „OLAF-Verordnung“ bezeichnet) sieht vor,dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend als „Amt“ bezeichnet) in dendurch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen,Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen administrative Untersuchungen (nachfolgend als„interne Untersuchungen“ bezeichnet) eröffnet und durchführt, um Betrug, Korruption und sonstigerechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EuropäischenGemeinschaften zu bekämpfen. Gemäß der OLAF-Verordnung können interne Untersuchungen schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeitbetreffen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Mitglieder des Personals dieser Organe,Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die disziplinarisch oder gegebenenfalls strafrechtlichgeahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder derOrgane und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personalsder Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten derEuropäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedienstetender Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als „Statut“ bezeichnet) unterliegen, darstellenkönnen.

(2) Bei der EZB sind solche beruflichen Tätigkeiten und Verpflichtungen, insbesondere dieVerpflichtungen im Hinblick auf berufliches Verhalten und Geheimhaltung, a) in denBeschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, b) in denDienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, c) in Anhang I der Beschäftigungsbedingungenüber die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse und d) in den Regeln der EuropäischenZentralbank für befristete Arbeitsverhältnisse festgelegt, und weitere Bestimmungen sind e) imVerhaltenskodex der Europäischen Zentralbank
 [2]
sowie f) im Verhaltenskodex für die Mitgliederdes EZB-Rates
 [3]
(zusammen nachfolgend als die „Beschäftigungsbedingungen der EZB“bezeichnet) enthalten.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der OLAF-Verordnung führt das Amt im Zusammenhang mit demSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Bekämpfung desBetrugs und sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen derEuropäischen Gemeinschaften „administrative Untersuchungen innerhalb der Organe,Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen durch“; gemäß Artikel 4 Absatz 6 der OLAF-Verordnung müssen die einzelnen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen einenBeschluss fassen, der „insbesondere Vorschriften über Folgendes [umfasst]: a) die Pflicht für dieMitglieder, Beamten und Bediensteten der Organe und Einrichtungen sowie für die Leiter,Beamten und Bediensteten der Ämter und Agenturen, mit den Bediensteten des Amtes zukooperieren und ihnen Auskunft zu erteilen; b) die Verfahren, an die sich die Bediensteten desAmtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie die Wahrung derRechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen“. Nach derGemeinschaftsrechtsprechung darf das Amt eine Untersuchung nur aufgrund hinreichendernsthafter Verdachtsmomente eröffnen
 [4]
.

(4) Gemäß der OLAF-Verordnung (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgen die internenUntersuchungen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls überdie Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sowie des Statuts. Interne Untersuchungen des Amtes müssen darüber hinaus mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über dieEuropäische Union und anderen Grundsätzen und Grundrechten, die allen Mitgliedstaatengemeinsam und vom Gerichtshof anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit derRechtsberatung („Anwaltsgeheimnis“), im Einklang stehen.

(5) Interne Untersuchungen werden nach den Verfahren durchgeführt, die in der OLAF-Verordnungund in den zur Durchführung dieser Verordnung von den jeweiligen Organen, Einrichtungen sowieÄmtern und Agenturen erlassenen Beschlüssen festgelegt sind. Bei Erlass des vorliegendenDurchführungsbeschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internenUntersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 105und 106 des Vertrags anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen solleinerseits die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt undandererseits die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken.Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne diesesBeschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ähnlicheöffentliche Einrichtung behandelt werden.

(6) In Ausnahmefällen könnte die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen außerhalb derEZB, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besitzt, das Funktionieren der EZB ernsthaftbeeinträchtigen. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs desAmtes zu Informationen oder die Übermittlung von Informationen an das Amt vom Direktoriumgetroffen. In Bereichen wie zum Beispiel geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte imZusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen wirdZugang zu Informationen gewährt, die mehr als ein Jahr alt sind. Einschränkungen in anderenBereichen, wie zum Beispiel die von Aufsichtsbehörden erhaltenen Daten über die Stabilität desFinanzsystems oder einzelner Kreditinstitute sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmaleund die technischen Merkmale gegenwärtiger und zukünftiger Euro-Banknoten unterliegen keinerzeitlichen Beschränkung. Obwohl diese Informationen, deren Verbreitung außerhalb der EZB dasFunktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, in diesem Beschluss auf bestimmteTätigkeitsbereiche beschränkt werden, ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, diesenBeschluss an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die EZBweiterhin die ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(7) Dieser Beschluss berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder des EZB-Rates und desErweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zuihren ESZB-Aufgaben nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgabenunterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen desAmtes. Dieser Beschluss ist daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personenanwendbar, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Leitungsgremien der EZB ausüben. Indem Maße, in dem interne Untersuchungen des Amtes möglicherweise die Mitglieder des Erweiterten Rates betreffen, wurden die Beiträge dieser Mitglieder bei Erstellung diesesBeschlusses berücksichtigt.

(8) Gemäß Artikel 38.1 der Satzung dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals derEZB auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflichtunterliegenden Informationen weitergeben. Gemäß Artikel 8 der OLAF-Verordnung unterliegendas Amt und seine Bediensteten denselben Vertraulichkeits- und beruflichenGeheimhaltungspflichten wie die, die gemäß der Satzung und den Beschäftigungsbedingungen derEZB für das Personal der EZB gelten.

(9) Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der OLAF-Verordnung unterstützen die zuständigen nationalenBehörden das Amt bei seinen Untersuchungen in der EZB gemäß den einzelstaatlichenBestimmungen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die EZB sind Unterzeichnerdes Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 18. September 19985, mit dem das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hinblickauf die EZB umgesetzt wird und das Bestimmungen über die Unverletzlichkeit derRäumlichkeiten, Archive und Kommunikation der EZB sowie über die diplomatischen Vorrechteund Befreiungen der Mitglieder des Direktoriums der EZB enthält.

(10) Gemäß Artikel 14 der OLAF-Verordnung kann jeder Beamte oder sonstige Bedienstete derEuropäischen Gemeinschaften beim Direktor des Amtes nach den in Artikel 90 Absatz 2 desStatuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen,die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Dieselben Modalitäten solltenanalog bei Beschwerden gelten, die von Beschäftigten der EZB oder Mitgliedern einesBeschlussorgans der EZB beim Direktor des Amtes eingelegt werden, und Artikel 91 des Statussollte auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendungfinden

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss findet Anwendung auf:
 Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB in Angelegenheiten, die ihreFunktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB betreffen,5 Bundesgesetzblatt Nr. 45, 1998 vom 27.10.1998 und Nr. 12, 1999 vom 6.5.1999.
 Mitglieder des Direktoriums der EZB,-Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken, die als Stellvertreterund/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des EZB-Rates und des Erweiterten Rates teilnehmen(nachfolgend gemeinsam als „Teilnehmer an den Beschlussorganen“ bezeichnet) und
 dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für die die Beschäftigungsbedingungender EZB gelten,
 Personen, die auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsvertrags für die EZB tätigsind, in Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit für die EZB betreffen(nachfolgend gemeinsam als „Beschäftigte der EZB“ bezeichnet).

Artikel 2

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, des Protokolls über die Vorrechte undBefreiungen der Europäischen Gemeinschaften und der Satzung, sowie vorbehaltlich der in der OLAF-Verordnung vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses arbeitendie Teilnehmer an den Beschlussorganen und die Beschäftigten der EZB umfassend mit den Bedienstetendes Amtes, die eine interne Untersuchung durchführen, zusammen und gewähren diesen jede für dieUntersuchung erforderliche Unterstützung.

Artikel 3
Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

(1) Jeder Beschäftigte der EZB, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug,Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen derEuropäischen Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse zum Nachteil dieserfinanziellen Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermutenlassen, die eine disziplinarrechtlich oder gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung derVerpflichtungen eines Beschäftigten der EZB oder eines Teilnehmers an den Beschlussorganendarstellen können, legt diese Tatsachen unverzüglich entweder dem Direktor Interne Revision, demfür seinen Geschäftsbereich zuständigen Manager oder dem für seinen Geschäftsbereich in ersterLinie zuständigen Mitglied des Direktoriums vor. Die genannten Personen übermitteln dieTatsachen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste. Eine Übermittlungvon Tatsachen gemäß diesem Artikel darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beschäftigte der EZB ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

(2) Teilnehmer an den Beschlussorganen, die Kenntnis von Tatsachen gemäß Absatz 1 erhalten,unterrichten den Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder den Präsidenten der EZBhiervon.

(3) Werden dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder gegebenenfalls demPräsidenten der EZB Tatsachen gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt, leiten sie vorbehaltlich desArtikels 4 dieses Beschlusses diese Tatsachen unverzüglich an das Amt weiter und unterrichten dieDirektion Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten der EZB hierüber.

(4) In Fällen, in denen einem Beschäftigten der EZB oder einem Teilnehmer an den Beschlussorganenkonkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht des Vorliegens von Betrugs- oderKorruptionsfällen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen im Sinne von Absatz 1 begründen undder betreffende Beschäftigte der EZB oder das betreffende Mitglied der Beschlussorgane zugleichhinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzenfestgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Tatsachen dem Amtordnungsgemäß gemeldet werden, darf er diese Tatsachen dem Amt unmittelbar, ohne dass erArtikel 4 unterliegt, melden.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen

(1)In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB dasFunktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugangzu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vomDirektorium getroffen. Dies gilt für Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfteim Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen,wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind, für Daten über die Stabilität desFinanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von Aufsichtsbehörden erhält, oder fürInformationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten.

(2) Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Gesichtspunkte,wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigtenInformationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie dasAmt, der betreffende Beschäftigte der EZB oder ein Teilnehmer an den Beschlussorganengegenüber dem Präsidenten der EZB darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftigeFunktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in derEntscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt Zugang zu Datenüber die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, die die EZB vonAufsichtsbehörden erhält, sofern die betreffende Aufsichtsbehörde nicht der Auffassung ist, dassdie Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelnerKreditinstitute gefährdet.

(3) In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmtenTätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genanntenKategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amtkeinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu denbetreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischennicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unterAbsatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat. Der EZB-Rat muss die Gründe für die Änderungdes vorliegenden Beschlusses angeben.

Artikel 5

Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen

(1) Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnender für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wennsie eine schriftliche Ermächtigung, die über ihre Person und ihre Dienststellung als Bedienstete desAmtes Auskunft gibt, und einen vom Direktor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrag, ausdem der Gegenstand der Untersuchung hervorgeht, vorlegen. Der Präsident, der Vizepräsident undder Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.

(2) Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung vonUntersuchungen.

(3) Die Beschäftigten der EZB und die Teilnehmer an den Beschlussorganen stellen den Bedienstetendes Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung,sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4sind; über die Vertraulichkeit der Informationen entscheidet das Direktorium. Die Direktion InterneRevision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 6

Unterrichtung der Betroffenen

(1) In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Beschäftigten derEZB oder eines Teilnehmers an einem Beschlussorgan besteht, wird der Betroffene raschunterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einenBeschäftigten der EZB oder einen Teilnehmer an einem Beschlussorgan mit Namen nennendeSchlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheitgegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastendenTatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten undeinen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(2) In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrtwerden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann füreinen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Beschäftigten der EZB oder dem betreffendenTeilnehmer an einem Beschlussorgan mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidentenzu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 7

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Beschäftigtender EZB oder den beschuldigten Teilnehmer an einem Beschlussorgan aufrechterhalten werden, so wirddie interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der den betreffendenBeschäftigten der EZB oder den betreffenden Teilnehmer an einem Beschlussorgan schriftlich davonunterrichtet.

Artikel 8

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität einesBeschäftigten der EZB oder eines Mitglieds des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Ratesin möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil derfinanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften werden dem Direktor des Amtes zurStellungnahme vorgelegt. Der Präsident oder der Vizepräsident der EZB entscheidet über die Immunitätvon Beschäftigten der EZB, und der EZB-Rat entscheidet über die Immunität von Mitgliedern desDirektoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates.

Artikel 9

Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 4 Buchstabe a) wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:„Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen undModalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in derEuropäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigenHandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zurÄnderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbankgebunden.“

(2) Der Eingangssatz von Artikel 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:„b) Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungendes Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfungvon Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellenInteressen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungenfür das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Mitarbeitern ohnevorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 10

Änderung von Anhang I der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Anhang I der Beschäftigungsbedingungen der EZB über die Bedingungen für befristeteArbeitsverhältnisse wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: „Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen undModalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in derEuropäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigenHandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zurÄnderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbankgebunden.“

(2) Der Eingangssatz von Artikel 10 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:„b) Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungendes Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfungvon Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellenInteressen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungenfür das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Beschäftigten mitbefristeten Arbeitsverträgen ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 11

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET

Anmerkungen

[1ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[2ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12.3

[3ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9

[4Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147.


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