"Hallelujah Volker"

VON Dr. Wolf SiegertZUM Sonntag Letzte Bearbeitung: 31. März 2019 um 13 Uhr 11 Minuten

 

Wem ist DAS schon vergönnt: Drei Stunden Programm, die immer noch nicht auszureichen scheinen, um ein Leben(-swerk nach-) zu erzählen.

Eine Lange Nacht mit Volker Schlöndorff zum 80. Geburtstag
Weltoffen und streitbar
.

Der Beitrag von Josef Schnelle in der Redaktion von Dr. Monika Künzel wurde am 30 März 2019 auf Deutschlandfunk Kultur und am 30./31. März 2019 im Deutschlandfunk ausgestrahlt und kann über diesen Link auch über den Tag hinaus nachgehört werden.

Hinter diesem Link verbirgt sich auch das Manuskript der Sendung:

Aber darf das dahinter öffentlich zugängliche Oevre auch hier als PDF eingestellt werden? Steht diesem Wunsch nicht jener Text entgegen, der sogleich auf der Seite Eins zu lesen ist:

Urheberrechtlicher Hinweis: Dieses Manuskript ist urheberrechtlich geschützt und darf vom Empfänger ausschließlich zu rein privaten Zwecken genutzt werden. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung, die über den in den §§ 45 bis 63 Urheberrechtsgesetz geregelten Umfang hinausgeht, ist unzulässig.

Machen wir uns kundig und lesen wir nach, insbesondere den § 52 [1]. Darin heisst es:

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Haben mit der Freigabe des Manuskriptes durch den/die Urheber auf den Webseiten des Deutschlandfunks diese damit auch akzeptiert, dass dieses an anderen Stellen wie diesen, die daraus keinen finanziellen Vorteil erwirtschaften wollen, sondern vielmehr den Jubilar in besondere Weise ehren, ebenfalls zugänglich gemacht wird?

Die Frage hat einmal eine besondere Aktualität, da gerade in der vergangenen Woche das Urheberrechtsthema Gegenstand vieler Proteste aber auch eines mehrheitlichen EU-Beschlusses war.

Und sie wird erneut an Aktualität gewinnen, wenn die die aufgeführten Links nicht mehr auf die dahinter liegenden Quellen verweisen, sondern ins Leere gehen werden.

Bleiben werden auf jeden Fall diese Fotos, die anlässlich einer Begegnung auf der Buchmesse in Frankfurt am 17. Oktober 2008 entstanden waren [2].