... nein, nicht: "die Welt" - sondern: "ein Grab".
O.
Dazu gibt die Seite www.50plus.at "Das Leben ist schön" wie folgt Auskunft:
Ein Grab kann prinzipiell nicht erworben werden, lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht (meist auf 10 Jahre oder ein Vielfaches davon), das bereits zu Lebzeiten erworben und weitervererbt werden kann, nicht jedoch verkauft oder verpachtet. Benutzungsberechtigt werden einige Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes brieflich verständigt. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind möglich (ausser ein Friedhof wird aufgelassen). Hinweise auf Ablauftermine finden sich gegebenenfalls auch an den Anschlagtafeln der Friedhöfe angeschlagen. Achtung: In Wien sind die bereits fast alle Grabstellendaten online abrufbar. Eine individuelle Verständigung über den Ablauf einer Grabnutzung findet nicht mehr statt. [...]
Erwirbt man ein Nutzungsrecht für eine Grab, muss man mit Verwaltungsabgaben, Einschreibgebühren oder Verlängerungsgebühren von rund 80 bis 500 Euro rechnen.
Anders als in der jüdischen Tradition, nach der weder Leichen übereinander bestattet, noch Friedhöfe aufgelöst werden dürfen, müssen also auf den meisten anderen als Friedhof ausgewiesenen Flächen die Grabstellen immer wieder erneut verlängert werden - ein bisschen schwierig, sobald man tot ist.
I.
Das Beispiel Bremen:
Laut dem ab dem 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die
stadteigenen Friedhöfe in Bremen wurden die Kosten für die "Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen nach § 7 der Friedhofsordnung" um 6,1% von Euro 690,- auf 732,- erhöht.
Dazu heisst es in der Begründung u.a.:
Gerade angesichts des [...] aufgeführten veränderten
Beerdigungsverhaltens - fortschreitender Trend zur preiswerten
Urnenbestattung - lassen sich die daraus resultierenden sinkenden Einnahmen
nicht mehr durch Einsparmaßnahmen ausgleichen. [...]
Da Zuschüsse aus dem Haushalt zur Verlustabdeckung nicht in Frage
kommen, die Aufwandsreduzierung durch Verschiebung von Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen (Verlagerung der jetzigen Probleme in die
Zukunft) ebenfalls nicht geeignet ist, die fehlende Kostendeckung zu beheben,
bleibt nur der Weg der Erlössteigerung über eine Gebührenanpassung. [...]
Dabei ist es angemessen, dem bundesweiten Trend zur Annäherung der
Gebühren für die Urnenbestattungen an die Sargbestattung zu folgen. Im
Städtevergleich zeigen Recherchen deutlich, dass die Gebühren der
stadtbremischen Friedhöfe teilweise bis zu 34 % unterhalb der Mittelwerte
liegen.
[...]
II.
Das Beispiel Berlin:
Die Kosten für den Berliner Friedhof Heerstrasse [1]
[2]
[3] basieren auf der Grundlage
– des Gesetzes "über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins", kurz "Friedhofsgesetz" vom 1. November 1995, sowie
– der Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins und sind fixiert in
– der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 17. November 2003.
In der zuletzt a, 13. April 2006 geänderten Ordnung heisst es:
– Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte EURO 14,00
– bei Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weiteren Bestattungsfall
oder für das ohne Bestattungsfall überlassene Nutzungsrecht (Reservierung), je Grabstätte und Jahr EURO 26,00
Sollte es sich dagegen um ein sogenanntes Ehrengrab handeln, wie es zum Beispiel dem 1927 in Montana-Vermala verstorbenen Publizisten Maximilian Harden (eigentlich: Felix Ernst Wittkowski) zugesprochen worden ist, liegen die Verhältnisse anders.
In § III "Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten", Absatz 9 heisst es dazu:
Ab Anerkennung übernimmt das örtlich zuständige Bezirksamt die Kosten für die Grabpflege, für die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von den Angehörigen oder Dritten getragen werden. Die erforderlichen Mittel werden in den Bezirksplänen als Sondertatbestand an-erkannt und zusätzlich im Rahmen der Finanzzuweisungen bereitgestellt.
Aber auch damit ist diese Grabstelle nicht "auf immer und ewig" gesichert. Vielmehr entscheidet der Senat nach Ablauf eines Zeitraums, der "der der geltenden Mindestruhezeit entspricht [...] auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme [...] über eine Fortdauer der Anerkennung als Ehrengrabstätte." [4]
III.
Das Beispiel Tabori:
Nach dieser hier zitierten Ausführungsverordnung könnte ein Grab von George Tabori auf dem Dorotheenstädtischen Friedhof frühestens im Jahr 2012 zu einem Ehrengrab erklärt werden.
Soweit eine solche Beschlussvorlage in absehbarer Zeit weder seitens des Berliner Senats noch von anderer Seite eingereicht werden würde, wird hiermit - ersatzhalber und formlos - ein solcher Antrag gestellt.
Dieser Antrag wäre verbunden mit einer besonderen Anfrage / Auflage: Dass eine solche positive Entscheidung zumindest solange Geltung behalten solle, solange dieser Friedhof existieren wird.
WS.