Reise-Planung und -Storno

VON Dr. Wolf SiegertZUM Samstag Letzte Bearbeitung: 18. Juni 2020 um 14 Uhr 40 Minutenzum Post-Scriptum

 

Dieses ist der erste von mehreren Beiträgen, die sich auf die Verögergrungen bei der Rückabwidklung der ab heute geplanten Flugreise beziehen. Der zweite Teil erschien am 26. Mai 2020: Eurowings: Das Ende des beredten Schweigens.

BUCHUNGEN

In der Reihenfolge der bisher erfolgten Massnahmen - seit der Buchung der Unterkunft (s.o.) - ist festzuhalten:

Eine Rückantwort auf diese Anfrage ist bislang nicht erfolgt, eine Buchung ist daher bis dato ausgeblieben [1],

INFORMATIONEN

Der vor einem guten Jahr erstellte Eintrag wird nicht mehr (an-)erkannt. Und muss daher neu erstellt werden.

Aus der unendlichen Fülle der Beiträge seien diese hier als seriöse Quellen pars pro toto benannt:
 vom 2. März 2020: Le point sur le Coronavirus [2]
 vom 10./12. März 2020: Coronavirus: Why You Must Act Now
 vom 12. März 2020: Coronavirus übersteht bis zu 72 Stunden auf Stahl und Kunststoff

Frank Bräutigam in der ARD-Extra-Sendung vom 12. März 2020 aus Karlsruhe bestätigt, dass die Kosten für die Absage eines gebuchten Fluges "aus wichtigem Grund" erstattungsfähig seien. Am gleichen Tag war zuvor nochmals mit dem Reiseveranstalter gesprochen worden, demzufolge alle Flüge auch an den Start gebracht werden sollen.

Am 13. März wurden die Buchungsanfrage wiederholt und Anfragen an die betreuenden Ärzte versandt. Die Buchungsanfrage kann nach wie vor nicht per FAX zugestellt werden. Auf die Mail-Anfrage kommt die Antwort:

Sehr geehrter Kunde,
Für Information über Preise und Buchungen, besuchen Sie bitte unsere Website www.autoreisen.com, wo Sie unsere Modelle und besten Angebote sehen können, und die Form mit der ganzen erforderlichen Information ergänzen.
Vielen Dank
Dpto. Reservas
+34 922 260 200
SP Autoreisen S.L.
www.autoreisen.com

STORNO:

In einer Mail vom 13. März 2020 (19:10 Uhr) von Keith Rankin, President International bei der AVIS Autovermietung, ist u.a. zu lesen:

Wir verzichten auf Stornierungsgebühren für alle Reservierungen, die aufgrund eines offiziellen Reiseverbots im Zusammenhang mit dem Coronavirus storniert werden müssen.

ab 14. März 2020 gilt in Spanien die Sicherheitsstufe 6, ein

Einreiseverbot für alle ausländischen Staatsbürger am Luft- oder Seeweg [...] der Alarmzustand und damit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Reisen innerhalb Spaniens sind für die Dauer des Alarmzustands grundsätzlich nicht gestattet.

In einer Mail vom 15. März 2020 des Reisveranstalters [3] heisst es:

Sehr geehrter Herr Dr. Siegert,
nachfolgend eine wichtige Information zu Ihrer bevorstehenden [...] Reise. Ihr Urlaubsland, Spanien, hat zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus weitgehende Beschränkungen erlassen, welche einen normalen Ablauf ihrer Reise gefährden oder gar unmöglich machen. Die gebuchte Reise kann deshalb nicht wie geplant durchgeführt werden. Der Veranstalter Ihrer Pauschalreise hat uns damit beauftragt und dazu legitimiert, bestehenden Reisevertrag in seinem Namen zu kündigen. Sollten Sie dagegen lediglich einen oder mehrere Flüge gebucht haben, bitten wir Sie, sich direkt mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr [...] Kundenservice

Hier in Auszügen das Antwortschreiben vom 16. März 2020 00:50 Uhr an den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft [4]:

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Unterrichtung.
Sicher wäre es ihnen lieber gewesen, diese Nachricht nicht abgesetzt zu haben.
Und ich hätte lieber auf diese Mail verzichtet.
Aber nach dem aktuellen Stand der Dinge findet sich auf der Eurowings-URL; https://www.eurowings.com/de/entdecken/angebote/flugspecials/sorgenfrei-buchen-2020.htmlnur der Hinweis: "Jetzt sorgenfrei buchen".
Diese[s] ist aber nicht mein Interesse und ich erwarte die Rückzahlung des an Ihr Haus am 1. Februar 2020 eingezahlten Betrages in Höhe von Euro XXX.- (XXX) auf das Konto XXX bis zum 19. März 2020, 20 Uhr.
Dennoch: mit freundlichen Grüssen!
Ihr
Wolf Siegert

In der Deutschlandfunk-Sendung "Europa Heute" berichtet am 16. März ab 09:11 Uhr Hans-Günter Kellner: "Spanien im Corona-Alarm - Warten auf europäische Solidarität":

Nachdem bislang in der oben zitierten Korrespondenz auf die Namen von der Agentur und der Fluggesellschaft verzichtet wurde, wird diese Diskretion nach dem nunmehr vorliegenden Eurowings-Anschreiben aufgegeben:

Sehr geehrter Fluggast,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aktuell verzeichnen wir ein deutlich erhöhtes Anfragevolumen infolge der Verunsicherung, die die aktuelle Situation mit sich bringt.
Um Ihnen Ihre Fragen möglichst schnell und umfassend zu beantworten, haben wir eine Landing Page mit den häufigsten Fragen für unsere Gäste aufgesetzt. Wir bieten Ihnen aus Kulanz weitreichende Umbuchungsmöglichkeiten an.Sämtliche Informationen zu unseren Umbuchungsmöglichkeiten und aktuellen Entwicklungen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.eurowings.com/corona
Bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem bestehenden Anliegen antworten Sie bitte nicht auf diese Nachricht, sondern kontaktieren Sie uns hier.
Wir bitten freundlich um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine Stornierung anbieten können.
i.V. Ihre Eurowings Kundenbetreuung

Die am 16. März 2020 um ca. 10:30 ausgesandte Antwort lautet:

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei allem Verständnis für Ihre missliche Lage muss ich dieser Darstellung widersprechen.
Die Rechtslage ist eindeutig und ich bestehe auf eine Rückzahlung des eingezahlten Betrages.
In der Anlage erhalten Sie hiermit nochmals mein diesbezüglich gefertigtes Anschreiben.
Mit freundlichen Grüssen!
Wolf Siegert

Weiters wird am gleichen Vormittag dem Reiseveranstalter eine proforma-Storno-Erklärung per FAX zugestellt und ausdrücklich erklärt, dass die darin genannten Storno-Kosten in diesem Falle keine Gültigkeit haben können.

Darauf geht zeitnah diese Mail mit folgendem Inhalt ein:

Lieber Reisegast,
sollten Sie aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und der Reaktionen der einzelnen Staaten hierauf die über l’tur gebuchten Flüge nicht wahrnehmen können oder wollen, möchten wir Ihnen gerne Hinweise zum empfohlenen weiteren Vorgehen erteilen.
l’tur hat Ihren Buchungsauftrag ausgeführt und einen Luftbeförderungsvertrag zwischen der in Ihren Reiseunterlagen benannten Fluggesellschaft und Ihnen vermittelt. Es ist damit der jeweiligen Fluggesellschaft als Partner des Luftbeförderungsvertrages vorbehalten, Ihnen abschließend Auskunft darüber zu erteilen, ob gebuchte Flüge stattfinden oder nicht. Gleiches gilt für Ob und Umfang von Flugpreiserstattung oder Unterbreiten von Umbuchungsangeboten und Kompensationsleistungen.
Mit der jeweiligen Fluggesellschaft direkt in Kontakt zu treten, ist deshalb unverzichtbar.
Ist die Fluggesellschaft zu einer vollständigen oder anteiligen Erstattung des Flugpreises bereit, erfolgt diese über l’tur. Sofern und soweit wir von der jeweiligen Fluggesellschaft eine Gutschrift erhalten, werden wir diese selbstverständlich an Sie weiterreichen.

Hierzu als aktuelles Zitat der Rechtsanwalt Kay P. Rodegra im ARD Morgenmagazin MOMA:

Coronavirus und Individualreisen
Wer nur ein Hotel oder einen Flug gebucht hat, hat es nicht ganz so einfach. Wird ein Flug abgesagt oder ist die Einreise in ein Land generell nicht möglich, muss der Reisende keine Stornokosten für den Flug oder das Hotel bezahlen.

Weitere umfangreiche Auskünfte finden sich auf der sogenannten Coronavirus-FAQ - Seite der Rechtsanwälte WILDE BEUGER SOLMECKE u.a. zu der Frage: "Muss/kann ich meinen Urlaub stornieren?" in der es klipp und klar heisst:

Wen(n) Airlines die Flüge von sich aus streichen, erhalten Betroffene ihr Geld zurück.

Damit wird dieser Fall - wahrscheinlich einer von vielen - presse-öffentlich und wird als Link den entsprechenden Pressestellen in Kopie zugeleitet.

Aber nicht genug damit.

 Um 12:39 Uhr twittert die ARD-Journalistin Christina Teuthorn-Mohr von den Kanarischen Inseln:

 Um 13:35 Uhr berichtet - nach der Anmod von Birgid Becker - in der Dlf-Sendung "Wirtschaft am Mittag" Nadine Lindner zur Frage: "Berlin will Luftfahrtindustrie helfen - wie?"

 Und um 15:58 Uhr trifft diese Mailaussendung ein [5]:

Sehr geehrter Herr Dr. Siegert,
nachfolgend eine wichtige Information zu Ihrer bevorstehenden l´tur-Reise. Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus und deren Auswirkungen auf den Reiseverkehr kann Ihre Reise nicht wie gebucht durchgeführt werden. Der Veranstalter Ihrer Reise hat deshalb Auftrag und Vollmacht erteilt, Ihnen in seinem Namen den Rücktritt vomReise- oder Beherbergungsvertrag zu erklären. Sofern Veranstalter Ihrer Reise Last Minute Restplatzreisen GmbH oder flyloco GmbH sind, erfolgt eine Erstattung des bezahlten Reisepreises in Kürze. Sollte Veranstalter Ihrer Pauschalreise oder Ihres Hotelaufenthaltes dagegen ein anderer Veranstalter sein, wenden Sie sich bitte direkt an denjeweiligen Veranstalter. Sie finden diesen nach Name und Anschrift benannt in Ihren Buchungsunterlagen. Haben Sie lediglich einen oder mehrere Flüge gebucht, bitten wir Sie, sich zur Durchführung der Flüge und eventuellen Erstattung direkt mit Ihrem jeweiligen Luftbeförderer in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr l´tur Kundenservice

Zum Abschluss dieses Überblicks von den Ereignissen des 16. März 2020 dieser Satz aus der Pressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel zu Maßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus:

Zu erlassen sind [...] Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können - das beinhaltet auch und bringt mit sich, dass es keine Urlaubsreisen ins In- und auch keine ins Ausland geben soll [...]

Am 17. März um 17:24 Uhr - und dann erneut am 19. März um 12:08 Uhr - trifft dieses Schreiben vom Reiseveranstalter [6] ein:

Lieber Reisegast,
sollten Sie aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und der Reaktionen der einzelnen Staaten hierauf die über l’tur gebuchten Flüge nicht wahrnehmen können oder wollen, möchten wir Ihnen gerne Hinweise zum empfohlenen weiteren Vorgehen erteilen.
l’tur hat Ihren Buchungsauftrag ausgeführt und einen Luftbeförderungsvertrag zwischen der in Ihren Reiseunterlagen benannten Fluggesellschaft und Ihnen vermittelt. Es ist damit der jeweiligen Fluggesellschaft als Partner des Luftbeförderungsvertrages vorbehalten, Ihnen abschließend Auskunft darüber zu erteilen, ob gebuchte Flüge stattfinden oder nicht. Gleiches gilt für Ob und Umfang von Flugpreiserstattung oder Unterbreiten von Umbuchungsangeboten und Kompensationsleistungen.
Mit der jeweiligen Fluggesellschaft direkt in Kontakt zu treten, ist deshalb unverzichtbar.
Ist die Fluggesellschaft zu einer vollständigen oder anteiligen Erstattung des Flugpreises bereit, erfolgt diese über l’tur. Sofern und soweit wir von der jeweiligen Fluggesellschaft eine Gutschrift erhalten, werden wir diese selbstverständlich an Sie weiterreichen.

Das mit den Umbuchungsangeboten - statt Rückzahlung der Flugkosten - ist ein blanker Witze. Selbst diejenigen, die mit dem Angebot einer Umbuchung einverstanden gewesen wären, hätten diese nicht vornehmen können. In den letzten 48 Stunden vor der Abreise wird jeglicher Versuch mit dieser Meldung quittiert:

Ebenfalls am 19. März 2020 wird dieses Thema in der von Britta Fecke moderierten Marktplatz-Sendung des Deutschlandfunks - der Redaktion lag eine Kopie dieses Eintrags vor - diskutiert:
Corona-Pandemie
Diese Rechte haben Verbraucher

Dazu gibt es von den beteiligten Experten
— Detlef Grimm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
— Kay Rodegra, Rechtsanwalt u.a. für Reiserecht, Würzburg
— Mathias Hufländer, Verbraucherzentrale Bremen / Beratungsstelle Bremerhaven
u.a. die folgenden Auskünfte zu den Fragen nach
 der Erreichbarkeit der Reiseveranstalter:


 der Pflicht zur aktiven Einforderung der Rechte:

Und wer es immer noch nicht begriffen hat, was angesagt ist, hier ein weiterer twitter-Beitrag von den Kanaren vom 21. März 2020:

Und hier, zu guter Letzt, der O-Ton aus dem Auswärtigen Amt:

Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und der weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.

P.S.

Nachträge vom Montag, den 23. März 2020:

 Bis dato hat keine der über diesen Beitrag informierten Pressestellen reagiert.
Die Fluggesellschaft hat die ihr gesetzte Frist verstreichen lassen. Worauf mit dem heutigen Tag eine weitere Frist gesetzt und darüber auch erneut der Rechtsbeistand unterrichtet wird. Wenn auch diese Frist nicht beachtet wird, wird es zum Streit kommen müssen.

 die Verbraucherzentralen: lassen heute verlauten:

Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf den Coronavirus stornieren oder bereits storniert haben, sollten unserer Ansicht nach Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt und/oder dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass Ihr Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.

 In der Süddeutschen Zeitung wird in dem Beitrag Was Reisende jetzt wissen müssen die Rechtslage wie folgt bewertet:

Gut dürfte es für Individualreisende aussehen, wenn Airlines mit im Spiel sind, sagt Reiserechtsexperte Paul Degott: Habe ein Land einen Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht, könne die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern. Ansonsten müsste sie sogleich für den Rücktransport sorgen und bekäme noch dazu eine Strafe des Ziellandes aufgebrummt. "Also muss der Vertrag vorher rückabgewickelt werden", die Passagiere bekommen ihr Geld für das Ticket zurück, erklärt Degott.

Nachträge vom Montag, den 30. März 2020

 Auch die zweite dem Carrier gestellte Frist wurde nicht eingehalten. Das per Fax an den Vorstand gerichtete Anschreiben wurde nicht beantwortet

Fax an Eurowings 23.03.2020

 In der Sendung SUPER.MARKT des rbb, moderiert von Janna Falkenstein, werden mehrere dieser Fälle dokumentiert und jeweils von einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Brandenburg, Robert Bartel, kommentiert:

Denn darum geht es doch: Wer muss für die ausgefallene Reise zahlen, wie bekomme ich mein Geld wieder zurück. Es geht schließlich meist um mehrere Hundert Euro.

Auf ein Anschreiben an die Verbraucherzentrale Berlin vom 23. März 2020 hat diese zeitnah am Folgetag so geantwortet:

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der aktuellen Situation voraussichtlich bis mindestens 19.04.2020 keine persönlichen Beratungen anbieten.

Nachtrag vom 5. April 2020

In den Newsletter 14/2020 der Rechtsanwälte WILDE BEUGER SOLMECKE gibt es einen Coronavirus-FAQ: Update zum Reise- und Eventrecht - Gesetzesvorschlag zu Gutscheinlösung. in dem u.a. zu lesen ist:

Update Reise- und Eventrecht: Gesetzesvorschlag zu Gutscheinlösung
Gutscheine anstatt Rückerstattung. Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung, wonach Kunden für gebuchte Reisen und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Krise ausfallen, Gutscheine bekommen sollen. Danach wären Reise- und Konzertveranstalter zunächst einmal nicht in der Pflicht, Ticketpreise zu erstatten. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Die Bundesregierung will so Reise- und Eventveranstalter vor hohen Schulden bewahren. Lösen die Kunden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht ein, müssen die Veranstalter den Wert der Gutscheine allerdings ersetzen. Außerdem soll der Staat die Gutscheine absichern, wenn ein Veranstalter Insolvenz anmeldet. Die geplante Regelung soll auch eine Härtefallklausel für Kunden enthalten, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

Was bedeutet das genau für meine gebuchte Pauschal- oder Individualreise?
Normalerweise muss ein Veranstalter von Pauschalreisen mir innerhalb von 14 Tagen nach Absage der Reise den Reisepreis erstatten. Hat eine Fluggesellschaft meinen Flug annu[l]liert, muss sie 7 Tage danach den Ticketpreis erstatten. Mit der geplanten Gutscheinregelung wäre diese Erstattungspflicht für meine Tickets, die ich vor dem 8. März 2020 erworben habe, erst einmal ausgesetzt. Wurde meine Reise wegen der Corona-Krise abgesagt, bekomme ich einen Gutschein, den ich bis zum 31. 12. 2021 einlösen muss.
Damit die Gutscheinlösung bei Flug- und Pauschalreisen verbindlich wird, muss jedoch die EU-Kommission zustimmen. Ob und wie abgesagte Reisen bisher erstattet werden können, ist nämlich auf EU-Ebene in der EU-Fluggastrechteverorndung sowie in der EU-Pauschalreiserichtlinie geregelt.

Nachtrag vom 8. April 2020 bei ZDF heute:

Nachtrag vom 9. April 2020 mit einem Update Reise- und Eventrecht: Gesetzesvorschlag zu Gutscheinlösung.

Nachtrag vom Donnerstag, den 14. Mai 2020 in den Nachrichten des Deutschlandfunks auf die Frage: Wie ist der Stand bei den Gutscheinlösungen für die Reisebranche in Coronazeiten

Wegen der Corona-Krise ist das Tourismusgeschäft in eine schwere Krise geraten. Reisetermine werden abgesagt oder verschoben. Die Verbraucher drohen auf ihren Kosten wie Anzahlungen sitzenzubleiben. Doch es zeichnet sich womöglich eine Lösung ab. Die EU-Kommission pocht auf das Recht der Verbraucher auf Erstattung für abgesagte Reisen, wirbt aber für flexible Gutscheine.
Die Brüsseler Behörde geht nun gegen mehrere EU-Staaten vor. Wegen verpflichtender Gutschein-Lösungen sei gegen mehrere Länder der erste Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet worden, sagte Vizepräsidentin Margrethe Vestager in Brüssel.
Nach EU-Recht müssen abgesagte Pauschalreisen sowie Flugtickets eigentlich zeitnah erstattet werden. Die Bundesregierung wollte eine verpflichtende Gutscheinlösung, um Liquidität von Firmen zu sichern. Deutschland nahm von den Plänen Abstand. Mehrere andere Staaten setzten sich indes über die EU-Regel hinweg.
Vestager räumte ein, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften wegen der Pflicht zur Erstattung in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnten. Gutscheine könnten deshalb helfen und sollten attraktiver werden, sagte die Kommissionsvizepräsidentin.
Details nannte Justizkommissar Reynders. So sollten Gutscheine vom Staat gegen Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden, auf andere übertragbar sein, mindestens zwölf Monate Gültigkeit haben und nach einem Jahr ausgezahlt werden, wenn ein Kunde sie nicht einlöst.

Anmerkungen

[1Auch alle weiteren Reservierungsanfragen wurden zurückgestellt.

[3Ihre Buchung 20-682852 (interne Nr: 177)

[4Das Schreiben wurde mit dem gleichen Wortlaut nochmals am 17. März 2020 um 18:49 Uhr per FAX übermittelt, nachdem es zunächst eine Weile gedauert hatte, um überhaupt noch eine solche Fax-Nummer ausfindig zu machen. WS.

[5donotreply@ltur.de: Ihre Buchung 20-682852 (interne Nr: 215)

[6mit dem Vermerk: " Ihre Buchung 20-682852 (interne Nr: 177) "


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