Es mag sein, dass die an diesem Tag verkündete Entscheidung der ersten Kammer des Landgerichts München noch keinen endgültig wirksamen „Sieg“ darstellt. OpenAI wird mit Sicherheit Widerspruch einlegen, und letztlich mag das Ganze bis zum EuGH durchverhandelt werden.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass die in der Version 4 von ChatGPT festgestellten Mängel inzwischen in der Version 5 so nicht mehr nachverfolgt werden können. Damit ist aber der Fall offensichtlich (noch) nicht erledigt.
Nachfolgend einige Beiträge aus dieser gesamten Woche, die Aufklärung über diesen Sachverhalt anbieten:
– LG München I GEMA siegt gegen OpenAI im Streit um Liedtexte
von Joschka Buchholz
– Die Rechtslage – LTO
#46 Darum muss ChatGPT für Songtexte zahlen
von Annelie Kaufmann und Dr. Christian Rath
– GEMA gewinnt gegen OpenAI
ChatGPT verletzt Urheberrechte von Songwritern
von Prof. Christian Solmecke
Das LG München I hat entschieden, dass OpenAI beim Training und beim Betrieb von ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte unzulässig genutzt hat. Die Entscheidung könnte ein Wendepunkt für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Deutschland sein.